(1) Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | Baustoffe, | |||||||||
2. | Rohstoffe, | |||||||||
3. | Betriebsstoffe, | |||||||||
4. | Hilfsstoffe, | |||||||||
5. | fertige Erzeugnisse, | |||||||||
6. | unfertige Erzeugnisse, | |||||||||
7. | für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände, | |||||||||
8. | Handelswaren, | |||||||||
9. | Ersatzteile, | |||||||||
10. | Lebensmittel oder | |||||||||
11. | Futtermittel. |
(2) Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
1. | aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden; | |||||||||
2. | im Miteigentum des Bundes stehen. |
(3) Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
(4) In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
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