(2)Absatz 2Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
2.Ziffer 2im Miteigentum des Bundes stehen.
(3)Absatz 3Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
(4)Absatz 4In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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