Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,), und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß Paragraph 15, geführt werden, zu erfassen.
(2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4)Absatz 4Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
1.Ziffer einsWert des Zuganges gemäß § 14,Wert des Zuganges gemäß Paragraph 14,,
10.Ziffer 10gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
11.Ziffer 11Standort und Raum,
12.Ziffer 12Kostenstelle,
13.Ziffer 13Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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