(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
1. | Wert des Zuganges gemäß § 14, | |||||||||
2. | Buchungsdatum, | |||||||||
3. | Aktivierungsdatum, | |||||||||
4. | Art des Zugangs, | |||||||||
5. | Anlagenkennzahl (AKZ), | |||||||||
6. | gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU), | |||||||||
7. | Nutzungsdauer, | |||||||||
8. | Inventarnummer, | |||||||||
9. | Bezeichnung des Gegenstandes, | |||||||||
10. | gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes, | |||||||||
11. | Standort und Raum, | |||||||||
12. | Kostenstelle, | |||||||||
13. | Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen, | |||||||||
14. | bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und | |||||||||
15. | bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk. |
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