Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
(2)Absatz 2Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (§ 11) zu erfassen.Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (Paragraph 11,) zu erfassen.
(3)Absatz 3Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 2 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz 2, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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