§ 38 BVV 2013 Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (§ 11) zu erfassen.

(3) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 2 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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