§ 35 BVV 2013 Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.

(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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