Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 76, BHG 2013 ausgeschieden werden.
(2)Absatz 2Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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