Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.
(2)Absatz 2Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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