Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BVV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BVV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BVV 2013