Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAlle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.
(2)Absatz 2Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entfernen oder unleserlich zu machen.Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, zu entfernen oder unleserlich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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