(1) Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.
(2) Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entfernen oder unleserlich zu machen.
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