Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
(2)Absatz 2Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
(3)Absatz 3Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
(4)Absatz 4Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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