§ 14 BVV 2013

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Gegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

5.

Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.

6.

Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.

(2) Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.

(3) Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BVV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BVV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BVV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BVV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BVV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 BVV 2013
§ 15 BVV 2013