§ 14 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsGegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.Gegenstände sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.
    2. 2.Ziffer 2Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. 4.Ziffer 4Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
    5. 5.Ziffer 5Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
    6. 6.Ziffer 6Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.Inventargegenstände, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.Gegenstände, die nach Paragraph 16, Absatz eins, als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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