Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.Eine Dokumentation der Entlehnung nach Paragraph 46, Absatz 2, kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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