(2)Absatz 2In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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