(1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.
(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
(3) Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in
1. | bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind; | |||||||||
2. | bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16); | |||||||||
3. | Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt; | |||||||||
4. | Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen; | |||||||||
5. | Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß § 16). |
(4) In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
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