(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
0 Kommentare zu § 31 BVV 2013