Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
(2)Absatz 2Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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