Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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