(1) Für das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.
(2) Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden Stelle, der Österreichischen Nationalbibliothek oder in der Administrativen Bibliothek des Bundes verbleibt.
(3) Das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist entsprechend der bibliothekarischen Standards im Bibliotheksverwaltungssystem zu dokumentieren.
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