Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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