Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5,), sind als Fremdinventar auszuweisen.
(2)Absatz 2Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
1.Ziffer einsBuchungsdatum,
2.Ziffer 2Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
3.Ziffer 3Inventarnummer,
4.Ziffer 4Bezeichnung des Gegenstandes,
5.Ziffer 5Standort und Raum und
6.Ziffer 6Kennzeichnung als Fremdinventar.
(3)Absatz 3Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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