Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen. Die Buchhaltungsagentur hat gemäß Paragraph 124, Absatz 6, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 8, BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.
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