§ 5 BVV 2013 Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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