Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:
1.
die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
2.
den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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