(1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
1. | die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke, | |||||||||
2. | die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und | |||||||||
3. | die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke. |
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.
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