§ 40 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,

2.

die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und

3.

die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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