Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
2.Ziffer 2die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
3.Ziffer 3die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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