Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:
1.
Bücher,
2.
Handschriften,
3.
Monographien,
4.
(Fach-)Zeitschriften,
5.
Bilddokumente,
6.
audiovisuelle Dokumente,
7.
Landkarten und dergleichen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 BVV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BVV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 BVV 2013