§ 33 BVV 2013 Erfassung der unbeweglichen Sachen

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.

(4) Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert gemäß § 34,

2.

Buchungsdatum,

3.

Aktivierungsdatum,

4.

Art des Zugangs,

5.

Anlagenkennzahl (AKZ),

6.

gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),

7.

Nutzungsdauer,

8.

eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,

9.

gegebenenfalls Gesamtfläche,

10.

gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,

11.

Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,

12.

Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,

13.

bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,

14.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

15.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 BVV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 BVV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 BVV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 BVV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 BVV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 BVV 2013
§ 34 BVV 2013