Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
(2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4)Absatz 4Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
10.Ziffer 10gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
11.Ziffer 11Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
12.Ziffer 12Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
13.Ziffer 13bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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