Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. | die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens, | |||||||||
2. | den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und | |||||||||
3. | die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand). |
0 Kommentare zu § 8 BVV 2013