Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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