Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
(2)Absatz 2Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
(3)Absatz 3Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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