Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:
1.Ziffer einsArchive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und
2.Ziffer 2sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfassen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 BVV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 BVV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 BVV 2013