Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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