Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
(2)Absatz 2Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 BVV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BVV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 BVV 2013