§ 50 BVV 2013 Inventur

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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