Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.
(2)Absatz 2Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (Paragraph 49,) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:
1.Ziffer einsder Tag der Entlehnung,
2.Ziffer 2der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners,
3.Ziffer 3der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks,
4.Ziffer 4die Anzahl der Bände und
5.Ziffer 5die Entlehnfrist.
(3)Absatz 3Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.
(4)Absatz 4Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.
(5)Absatz 5Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.
(6)Absatz 6Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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