(1) Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.
(2) Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:
1. | der Tag der Entlehnung, | |||||||||
2. | der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners, | |||||||||
3. | der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks, | |||||||||
4. | die Anzahl der Bände und | |||||||||
5. | die Entlehnfrist. |
(3) Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.
(4) Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.
(5) Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.
(6) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.
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