Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.
(2)Absatz 2Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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