(1) Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.
(2) Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.
(3) Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.
(4) Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.
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