(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
1. | allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück, | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen | |||||||||
a) | zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück, | |||||||||
b) | zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück, | |||||||||
c) | zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück, | |||||||||
d) | zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und | |||||||||
e) | zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie | |||||||||
3. | Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück |
(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.
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