Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.
(2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3)Absatz 3Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.Vorräte gemäß Paragraph 18, sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4)Absatz 4Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
5.Ziffer 5gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
6.Ziffer 6gegebenenfalls die Bezeichnung,
7.Ziffer 7bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
8.Ziffer 8bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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