§ 19 BVV 2013

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.

(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert gemäß § 20,

2.

Vorratsklasse,

3.

Menge,

4.

Buchungsdatum,

5.

gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,

6.

gegebenenfalls die Bezeichnung,

7.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

8.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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