(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
1. | Wert gemäß § 20, | |||||||||
2. | Vorratsklasse, | |||||||||
3. | Menge, | |||||||||
4. | Buchungsdatum, | |||||||||
5. | gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse, | |||||||||
6. | gegebenenfalls die Bezeichnung, | |||||||||
7. | bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und | |||||||||
8. | bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk. |
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