Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsInventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sindInventargegenstände, die im Eigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) oder im Miteigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind
1.Ziffer eins im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten,
2.Ziffer 2gegenüber Dritten zu verwerten (§ 70 Abs. 3 BHG 2013),gegenüber Dritten zu verwerten (Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013),
3.Ziffer 3durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder
4.Ziffer 4andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
(2)Absatz 2Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
(3)Absatz 3Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
(4)Absatz 4Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.
(5)Absatz 5Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.
(6)Absatz 6Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.
(7)Absatz 7Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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