(1) Inventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sind
1. | im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten, | |||||||||
2. | gegenüber Dritten zu verwerten (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), | |||||||||
3. | durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder | |||||||||
4. | andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27). |
(2) Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).
(3) Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).
(4) Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.
(5) Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.
(6) Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.
(7) Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.
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