§ 34 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsUnbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
    2. 2.Ziffer 2Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. 4.Ziffer 4Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
    5. 5.Ziffer 5Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdurch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
    2. 2.Ziffer 2eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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