Rechtssatz: Der Tatort bei Nichterteilung der Lenkerauskunft ist jener, an dem der Zulassungsbesitzer hätte handeln müssen (hier im Bereich der Behörde B). Die Behörde A war zwar zum Verlangen der Lenkerauskunft zuständig. Sie wäre auch für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den angezeigten Übertretungen der StVO zuständig gewesen, wenn die verlangte Auskunft entsprechend erteilt worden wäre. Die Behörde A hat aber ab Erlassung der Strafverfügung wegen §103 Abs2 KFG entgegen den Bestimmu... mehr lesen...
Bei einer fernmündlichen Erhebung nach dem Lenker des PKW xx, dem aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion xx eine nach Tatzeit und Tatort genau bezeichnete Übertretung der StVO zur Last gelegt wurde, hat xx als Zulassungsbesitzer dem GRI xx gegenüber abgegeben: "Ich kann mich an die genannte Fahrt nicht mehr erinnern, es ist möglich, daß ich dort gefahren bin ...". xx wurde von der Bundespolizeidirektion xx mit Strafverfügung wegen der angezeigten Übertretung der StVO bestraft. I... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine telefonische Lenkererhebung ist dann zulässig, wenn der Zulassungsbesitzer erkennen kann, wer die Auskunft verlangt und welchen Zweck sie verfolgen soll. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer telefonischen Lenkeranfrage muß keine Frist zur Beantwortung gewährt werden. Eine Frist wird aber dann zuzubilligen sein, wenn sich der Zulassungsbesitzer noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern will und wenn er dies dem anfragenden Amtsorgan mitteilt. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens W-XY unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.2.1991, zugestellt am 20.3.1991, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.12.1990 um 20.33 Uhr in Wien 23, Breitenfurter Straße 278, Richtung stadtauswärts, gelenkt bzw verwendet habe. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fehlen einer Approbationsbefugnis ist nicht anzunehmen wenn mit Dienstanweisung der Leiter der Behörde alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise ermächtigte u... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges XY unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.1.1991, zugestellt am 25.1.1991, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.1.1991 um 20.06 Uhr, in Wien 9, Spittelauer Lände 15-21, Richtung Roßauer Lände, gelenkt habe. Der Berufungswerber brachte im wesentlichen folgendes vor: Die Vorschri... mehr lesen...
Begründung: Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des KFZ W-XY ist, und daß das Auskunftsverlangen von ihr am 28.3.1991 nach Rückkehr von einer einwöchigen Reise am 24.3.1991 an die Abgabestelle behoben wurde. Letzteres wurde von der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 7.10.1991 klargestellt. Ebenso unbestritten ist, daß die Berufungswerberin bis dato keine Auskunft erteilt hat. In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung dieses nunmehr unstrittigen Sachverhaltes... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die exakte Anführung von Kennzeichen, Ort und Zeit hinsichtlich des dem Auskunftverlangen zugrundeliegenden liegenden Verhaltens ist die Berufungswerberin davor geschützt, wegen derselben Auskunftsverweigerung neuerlich belangt zu werden. Schlagworte Lenkerauskunft mehr lesen...
Rechtssatz: § 13 Abs 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den Adressaten kommt es daher nicht mehr an. Schlagworte Zustellung, Abgabestelle mehr lesen...
Rechtssatz: Behebung wegen Unzuständigkeit. Eine Abtretung gemäß § 27 VStG begründet keine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde. Wenn nach Begehung einer Verwaltungsübertretung ein Wohnsitzwechsel des Beschuldigten erfolgt ist, ist nur eine Abtretung gemäß § 29a VStG, nicht jedoch gemäß § 27 VStG an die für den neuen Wohnsitz zuständige Behörde zulässig. Der Beschuldigte hatte eine nicht dem Gesetz entsprechende - falsche - Lenkerauskunft erteilt. Diese Auskunft war von dem in weiterer Folge ... mehr lesen...
Begründung: In seiner Berufung führt der Beschuldigte aus: "Ich Berufe mich gegen diesen Bescheid weil ich meinen Pflichten nachgekommen bin, nur das Formular nicht richtig ausgefühlt habe". Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 vom 20.3.1991, gab der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 28.3.1991 im wesentlichen an, zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen zu sein. Es könne sein, daß sein Fahrzeug von Herrn K, wohnhaft in Melbourn, Australie... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer lediglich eine Stadt (Melbourn) genannt, liegt eine unvollständige Auskunft und damit eine Verletzung der sich aus den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 ergebenden Auskunftspflicht vor. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen: Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Vom 31. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 Ort: Bezirkspolizeikommissariat xx xx, xx Fahrzeug: PKW KZ: xx Tatbeschreibung: Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW KZ: xx bis zum 14. Jänner 1991 unterlassen, der Behörde (Bezirkspolizeikommissariat xx) über schriftliche Aufforderung vom 10. Dezember 1990 binnen zwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Entschlagungsrecht bezüglich Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß §103 Abs2 KFG. Persönliche Rechte, wie etwa die Entschlagungsrechte der §§49 Abs1 Z1 AVG, 33 Abs2 VStG und 38 VStG, haben hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzustellen. Das Argument, das dem Beschuldigten das Entschlagungsrecht zustehen würde, weil ihm die Namhaftmachung etwa naher Angehöriger ni... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist folgender Sachverhalt: Am 25.3.1991 beantwortete der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW W-XY das (fern)mündliche Auskunftsverlangen des BzI Z, wer dieses Fahrzeug am 8.2.1991 in der Zeit von 15.45 bis 16.30 Uhr in Wien 22, Emichgasse ONr 4 - Konsumparkplatz gelenkt habe, damit, daß dieses KFZ immer an seiner Wohnanschrift abgestellt sei, da er es nicht an andere Personen verborge und er selbst nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei. In ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unrichtige Lenkerauskunft ist einer Nicht-Auskunft gleichzuhalten. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (einschließlich des Tatortes) nicht erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Zulassungsbesitzer bei einem Betriebsfahrzeug das insgesamt von vier Personen benützt und ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, den Lenker des Fahrzeuges nicht namhaft machen, verwirklicht er das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG, denn der Zulassungsbesitzer hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder wenn ihm dies nicht möglich ist, diese führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe alle ihr als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ auferlegten Verpflichtungen erfüllt, es sei daher das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen. Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Laut Anzeige (Blatt 1) wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug beanstandet, da es am 28.11.1990 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Wien 8, Florianigasse 10 in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Geburtsjahres oder des Verwandtschaftsgrades zum Zulassungsbesitzer ist nicht normiert. Die Verpflich... mehr lesen...
Mit der am 12.6.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark eingelangten Beschwerde gemäß § 67a (1) und 2 AVG wurde beantragt, die Strafandrohung in der bekämpften Aufforderung vom 2.5.1991 als rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zur Zurücknahme der bekämpften Aufforderung zu verhalten, festzustellen, daß eine solche Aufforderung auch künftig nicht erlassen werden darf, sowie den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten. In eventu wolle der Unabhängige Verwaltungssenat s... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG liegt weder ein "unverzüglicher Befolgungsanspruch" noch eine "Zwangsanwendung" eines Organes der Behörde zu Grunde. Allein der Umstand, daß bei Verletzung der Auskunftspflicht der Auskunftspflichtige im Sinne § 103 Abs 2 KFG mit einer Strafe gemäß § 134 KFG zu rechnen hat kann wohl nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Dem ... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gesetzlicher Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, Herrn J unterlassen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.8.1990, zugestellt am 27.8.1990, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.6.1990 um 21.27 Uhr in Klagenfurt, Völkermarkterstraße Nr 320, Richtung stadtau... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Begründung: Am 27.12.1990 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, gegen den unbekannten Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens eine Anzeige erstattet, weil er am 12.12.1990 in Wien 21, A22 Höhe Lichtmast D3, Richtung A23 gegen die Bestimmung des §52 Zif10a StVO verstoßen habe. Am 8.2.1991 richtete die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur Zl Cst 972/D/91, an den Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten. Schlagworte Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Firma ist gemäß § 9 AVG nicht rechtsfähig; an eine Firma kann daher keine Lenkeranfrage gemäß §103 Abs2 KFG gestellt werden. Schlagworte Firma; Lenkeranfrage mehr lesen...
Begründung: Ohne auf die Berufungsausführungen näher einzugegehen, war gegenständliches Straferkenntnis aus folgenden Gründen spruchgemäß zu beheben: Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1973, ZVR 1974/111 liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nur dann vor, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers außerhalb des Strafverfahrens erfolgte und aktenkundig gemacht wurde, nicht jedoch, wenn er erst bei seiner Beschuldigtenvernehmung eine wahrheitswidrige Erklärung abgibt. Voraussetzung ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit einem Beschuldigten aufgenommene Niederschrift stellt eine Beschuldigteneinvernahme dar und kein konkretes Verlangen nach einer Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Lenkerauskunft mehr lesen...