Eine Beschuldigteneinvernahme stellt kein konkretes Auskunftsverlangen dar
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 lit b VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Ohne auf die Berufungsausführungen näher einzugegehen, war gegenständliches Straferkenntnis aus folgenden Gründen spruchgemäß zu beheben:
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1973, ZVR 1974/111 liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nur dann vor, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers außerhalb des Strafverfahrens erfolgte und aktenkundig gemacht wurde, nicht jedoch, wenn er erst bei seiner Beschuldigtenvernehmung eine wahrheitswidrige Erklärung abgibt.
Voraussetzung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist nämlich, daß die Behörde stets ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer bzw jene Person, die die Auskunftspflicht trifft, richtet (vgl VwGH 25.4.1977, 1247/76; ZfVB 1977/6/2208; 10.4.1978, 2050/77; ZfVB 1978/5/1842). Im gegenständlichen Verfahren stellt die am 24.1.1991 mit dem Beschuldigten W aufgenommene Niederschrift eine Beschuldigteneinvernahme dar und kein konkretes Verlangen nach einer Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967.
Aus den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten zu verfügen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 51 e Abs 1 (1. Satz) VStG abgesehen werden.