TE UVS Niederösterreich 1991/10/25 Senat-P-91-004

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Veröffentlicht am 25.10.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991 abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Abs2 VStG 20 % der verhängten Strafe, das sind S 100,-- als Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Bei einer fernmündlichen Erhebung nach dem Lenker des PKW xx, dem aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion xx eine nach Tatzeit und Tatort genau bezeichnete Übertretung der StVO zur Last gelegt wurde, hat xx als Zulassungsbesitzer dem GRI xx gegenüber abgegeben: "Ich kann mich an die genannte Fahrt nicht mehr erinnern, es ist möglich, daß ich dort gefahren bin ...".

xx wurde von der Bundespolizeidirektion xx mit Strafverfügung wegen der angezeigten Übertretung der StVO bestraft.

Im Einspruch dagegen hat er vorgebracht, daß seine Gattin gefahren sei. Die erste, später geänderte Verantwortung hat die Bundespolizeidirektion xx als Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 gewertet und mit Strafverfügung bestraft.

Im Einspruch dagegen hat der Beschuldigte vorgebracht: "Ihr Mitarbeiter hat bei der Lenkererhebung in keiner Weise zu verstehen gegeben, daß es bereits zu diesem Zeitpunkt wichtig wäre, den tatsächlichen Lenker anzugeben, sodaß ich der Meinung war, daß es genügt, den Lenker im Einspruch bekanntzugeben".

 

Die Bundespolizeidirektion xx hat im Straferkenntnis, gestützt auf die Zeugenaussage des Lenkererhebers, die Auffassung vertreten, es sei klar und unmißverständlich vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines konkreten Fahrzeuges die Bekanntgabe des Lenkers zu einem konkreten Zeitpunkt verlangt worden. Es reiche nicht aus, irgendeine Mitteilung zu machen, die man später widerrufe und hat den Beschuldigten nach §103 Abs2 KFG 1967 bestraft.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

 

Der Berufungswerber führt aus, der Anruf sei nicht als Lenkererhebung erkennbar gewesen. Das Telefonat hätte ursprünglich der Vater geführt und dieser sei anfänglich der Meinung gewesen, es handle sich um sein Fahrzeug. Man könne sich nach einem Monat nicht mehr erinnern, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Und wenn die Behörde einer solchen Auskunft derartige Bedeutung beimesse, dürfe sie nicht telefonisch eingeholt werden. Jedenfalls sei von ihm damals auch die Gattin als mögliche Lenkerin namhaft gemacht worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Grundsätzlich ist eine telefonische Lenkererhebung dann zulässig, wenn der Zulassungsbesitzer erkennt, wer die Auskunft verlangt und welchen Zweck sie verfolgen soll. (VwGH 28.2.1977, ZVR 1978/43). Daß dies dem Beschwerdeführer der Fall war, geht zweifelsfrei schon aus der Formulierung des Einspruchs hervor: "An die Bundespolizeidirektion xx. Ihr Mitarbeiter hat bei der Lenkererhebung in keiner Weise zu verstehen gegeben, daß es wichtig wäre, den tatsächlichen Lenker anzugeben, sodaß ich der Meinung war, es genügt, den Lenker im Einspruch bekanntzugeben". Bei einer telefonischen Anfrage muß keine Frist zur Beantwortung gewährt werden (VwGH 16.6.1969, 1846/68, 23.6.1969, 241/69;

ZVR 1970/32, 22.12.1969, 1104/69; ZVR 1970/199; 29.5.1974, 164/74;

ZVR 1975/88).

Sie wird gegebenenfalls dann zuzubilligen sein, wenn sich der Zulassungsbesitzer noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern will, und wenn er dies dem Amtsorgan mitteilt.

 

Der Lenkererheber hat als Zeuge ausgesagt, daß sich der Zulassungsbesitzer bei der Erhebung als Lenker bezeichnet hat und von der Gattin als mögliche Lenkerin gar nicht die Rede war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält diese Angaben für glaubwürdig. Der Beamte ist aufgrund seines Diensteides zur wahrheitsgetreuen Abfassung von Erhebungsberichten verpflichtet. Auch würde die Namhaftmachung eines zweiten möglichen Lenkers nichts an der Strafbarkeit wegen Verletzung der Auskunftspflicht ändern. (VwGH 18.6.1964, 2328/63; ZVR 1965/112).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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