Einer im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG liegt weder ein "unverzüglicher Befolgungsanspruch" noch eine "Zwangsanwendung" eines Organes der Behörde zu Grunde. Allein der Umstand, daß bei Verletzung der Auskunftspflicht der Auskunftspflichtige im Sinne § 103 Abs 2 KFG mit einer Strafe gemäß § 134 KFG zu rechnen hat kann wohl nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Dem gegenständlichen Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs 2 KFG fehlt auch die an einem Verwaltungsakt geknüpfte Sanktion der "Unmittelbarkeit", da es dem jeweils Betroffenen auf eigene Gefahr freisteht, dem Auskunftsverlangen keine Folge zu leisten.