TE UVS Steiermark 1991/07/19 20.2-2/91

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Veröffentlicht am 19.07.1991
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Steiermark hat über die Beschwerde der R. Reisebüro und Buchhandlung GmbH W. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DKfm. DDr.G. G., N.Gasse, W. wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Person des Lenkers eines KFZ gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 wie folgt entschieden:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Text

Mit der am 12.6.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark eingelangten Beschwerde gemäß § 67a (1) und 2 AVG wurde beantragt, die Strafandrohung in der bekämpften Aufforderung vom 2.5.1991 als rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zur Zurücknahme der bekämpften Aufforderung zu verhalten, festzustellen, daß eine solche Aufforderung auch künftig nicht erlassen werden darf, sowie den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten. In eventu wolle der Unabhängige Verwaltungssenat seine Unzuständigkeit aussprechen.

 

In der Beschwerde wurde ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer am 22.5.1991 die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft M. gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zugestellt wurde, welche eine Strafdrohung (§ 134 KFG) enthalte. Darin, daß dem Beschwerdeführer nach der derzeitigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes keine Möglichkeit der Anfechtung offen stehe und er sich der Aufforderung unter Strafsanktion zu unterwerfen habe, erblicke er die Ausübung unmittelbaren Zwanges.

 

Die Aufforderung verletzte durch ihre Strafbewehrung und scheinbare Unanfechtbarkeit den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 6 EMRK i.V. mit Artikel 90 Abs.2 BVG betreffend das Recht, sich nicht selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen bzw. sich deswegen der Aussage als Zeuge zu entschlagen, weil eine begünstigte Person zu bezichtigen wäre.

 

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund der Beschwerdeausführungen und der Aktenlage als unzulässig. Eine Beschwerde nach § 67c AVG ist nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre. Das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung setzt daher unter anderem die Anwendung von Zwang voraus.

 

Voraussetzung für die Qualifikation als sogenannte faktische Amtshandlung ist weiters, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsund Zwangsgewalt darstellt, daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung eines individuell normativen Inhaltes handelt.

 

Die Beschwerde erweist sich daher schon auf Grund der Beschwerdebehauptungen und der Aktenlage als unzulässig, da die obbezeichneten Voraussetzungen im vorliegenden Fall,in Ansehung der Behauptung des Beschwerdeführers er sei durch die unter Strafsanktion stehende Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG einem unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehl oder Zwang unterworfen, nicht gegeben sind. Einer im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG liegt weder ein "unverzüglicher Befolgungsanspruch" noch eine "Zwangsanwendung" eines Organes der Behörde zu Grunde. Allein der Umstand, daß bei Verletzung der Auskunftspflicht der Auskunftspflichtige im Sinne § 103 Abs.2 KFG mit einer Strafe gemäß § 134 KFG zu rechnen hat kann wohl nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Dem gegenständlichen Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG fehlt auch die an einem Verwaltungsakt geknüpfte Sanktion der "Unmittelbarkeit", da es dem jeweils Betroffenen auf eigene Gefahr freisteht, dem Auskunftsverlangen keine Folge zu leisten.

 

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1988 hingewiesen, wonach die Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG in der Fassung BGBl. 106/1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist und dadurch weder Artikel 90 Abs.2 BVG noch Artikel 6 MRK verletzt wird.

 

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergeben hat, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der Zuslässigkeit (nach § 67d Abs.1 AVG) wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Auskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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