Die schriftliche Lenkeranfrage erfolgte nach der Approbatonsbefugnis für mit dieser Tätigkeit befaßte Bedienstete.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens W-XY unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.2.1991, zugestellt am 20.3.1991, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.12.1990 um 20.33 Uhr in Wien 23, Breitenfurter Straße 278, Richtung stadtauswärts, gelenkt bzw verwendet habe. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 23.10.1991 brachte der Berufungswerber folgendes vor:
"Ich gebe an, daß ich die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 18.2.1991 (Blatt 2) am 20.3.1991 persönlich übernommen habe (Blatt 3).
Ich lege eine Kopie des Berufungsbescheides des Amtes der Wr Landesregierung, MA 70, vom 23.1.1991, Zahl MA 70-10/880/90/Str, vor, dessen Begründung zu entnehmen ist, daß Herr H, der auch im gegenständlichen Verfahren die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 18.2.1991 unterfertigt hat, zur Genehmigung der damaligen Aufforderung als Bediensteter der Kanzlei des Kommissariates Meidling nicht befugt war. Diese Kopie wird zum Akt genommen.
Ich bin daher der Ansicht, daß die Approbationsbefugnis des Herrn H auch im nunmehr anhängigen Verfahren nicht gegeben ist, weshalb ich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachkommen mußte.
Unter Hinweis darauf stelle ich den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen."
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) vom 18.2.1991 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-XY gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.12.1990, um 20.33 Uhr, in Wien 23, Breitenfurter Straße 278, Richtung stadtauswärts, gelenkt hat. Diese schriftliche Aufforderung der Behörde trägt als Unterschrift (Rubrik: Genehmigt) "H". Es handelte sich dabei um Herrn H, einen Kanzleibediensteten des Bezirkspolizeikommissariates Meidling (siehe auch die Ausführungen des Berufungswerbers). Dem Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich des Fehlens einer Approbationsbefugnis für Herrn H ist entgegenzuhalten, daß mit Dienstanweisung vom 26.4.1990, Zahl P 131/43/a/90, der Leiter der Behörde (hier der Bundespolizeidirektion Wien), Polizeipräsident Dr. Bögl, alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise, ermächtigte.
Da die für den gegenständlichen Fall relevante schriftliche Aufforderung der Behörde vom 18.2.1991 nach Erteilung dieser Ermächtigung durch den Polizeipräsidenten erfolgte, war sie von einer speziell zur Genehmigung dieser behördlichen Amtshandlung ermächtigten Person, nämlich einem Bediensteten der Kanzlei des Bezirkspolizeikommissariates Meidling, Herrn H, unterzeichnet worden.
Mit der an den Berufungswerber am 20.3.1991 persönlich erfolgten Zustellung dieser den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 entsprechenden, von der approbationsbefugten Person unterzeichneten (genehmigten) schriftlichen Aufforderung der Behörde hat für den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinnes des § 103 Abs 2 KFG 1967 innerhalb der zweiwöchigen Frist bestanden, welcher er unbestrittenermaßen nicht nachgekommen ist.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben und das angefochtene
Straferkenntnis zu bestätigen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person ("Schnellfahrer"), weshalb der Unrechtsgehalt der Tat groß war.
Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da er, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, vorsätzlich gehandelt hat.
Bei der Strafbemessung wurde auch die nach der Aktenlage zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen. Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (hier: Gewerbetreibender) war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.