Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer eine behördliche Anfrage gemäß §103 Abs2 KFG binnen der gesetzlichen Frist nicht beantwortet, so ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1 iVm §103 Abs2 KFG erfüllt und wird nicht dadurch beseitigt, daß der Beschuldigte in der Berufungsschrift den Lenker seines Kfz nennt. Schlagworte Lenkeranfrage mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion xx hat die xx GesmbH als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx unter Hinweis auf die Bestimmungen des §103 Abs2 KFG schriftlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. August 1990 um 15.21 Uhr in xx auf der xx Straße Höhe km 1.450 stadteinwärts gelenkt hat. Das Auskunftsverlangen wurde am 30. November 1990 durch Hinterlegung am Postamt xx zugestellt. Offenbar weil nicht oder zumindest nicht f... mehr lesen...
Beachte Weiterer Fall SB-91-002 Rechtssatz: Ein Auskunftsverlangen nach §103 Abs2 KFG ist unverbindlich, wenn sich aus der Ausfertigung der Name des Genehmigenden nicht in leserlicher Form ergibt. mehr lesen...