Zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist die Auskunft auch ohne Angabe des Verwandtschaftsgrades ausreichend
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe alle ihr als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ auferlegten Verpflichtungen erfüllt, es sei daher das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen.
Folgender Sachverhalt ist aktenkundig:
Laut Anzeige (Blatt 1) wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug beanstandet, da es am 28.11.1990 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Wien 8, Florianigasse 10 in einer beschilderten Halteverbotszone abgestellt vorgefunden wurde. Zudem sei es teilweise auf dem Gehsteig abgestellt gewesen, sodaß Fußgänger an der Benützung desselben gehindert gewesen seien. Die Entfernung des Fahrzeuges durch die MA 48 sei veranlaßt worden. Zu Blatt 3 erliegt die Aufforderung vom 17.1.1991 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - bezogen auf diesen Vorfall - zum Akt. Dieses Schriftstück wurde nach einem ersten Zustellversuch vom 24.1.1991 und einem zweiten Zustellversuch vom 25.1.1991 am Postamt 1222 hinterlegt und ist ab 28.1.1991 zur Abholung bereitgehalten worden.
Mit Schreiben 8.2.1991 (Blatt 4) teilte die Berufungswerberin mit, sie habe am 28.11.1991 das gegenständliche Fahrzeug an W F E-Straße 00, 9999 Wien, überlassen. Die Behörde richtete sodann an einen mit dem Geburtsdatum 20.4.1970 näher determinierten W F eine Aufforderung zur Bekanntgabe, wer das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hatte.
Es erging mit Schriftsatz vom 14.3.1991 (Blatt 7) durch die angefragte Person die Mitteilung, er könne die gewünschten Auskünfte nicht erteilen, da er das gegenständliche Fahrzeug am angefragten Ort nicht abgestellt habe.
Diese Verantwortung wurde auch im Schriftsatz vom 2.4.1991 (Blatt 11, 12) aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 21.5.1991 (Blatt 16) teilte die Berufungswerberin selbst mit, es handle sich beim angegebenen Lenker um ihren Ehemann, es lebe jedoch an derselben Wohnanschrift mit dem gleichen Namen ihr ältester Sohn.
Es erging sohin das Straferkenntnis vom 8.7.1991, GZ Cst 536/Dt/91, mit welchem gegen die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage verhängt wurde. Der sohin erhobene Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.
Die Berufungsbehörde ist zur Erkenntnis gelangt, daß die zu Blatt 4 erliegende Auskunft den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Geburtsjahres oder des Verwandtschaftsgrades zum Zulassungsbesitzer ist nicht normiert. Die Berufungswerberin hat daher das ihr angelastete Tatbild nicht verwirklicht.
Es wäre der Behörde auch möglich gewesen, basierend auf dieser Auskunft ein Strafverfahren betreffend das Grunddelikt einzuleiten. Daß es die Berufungswerberin unterlassen hat, den akademischen Titel des Fahrzeuglenkers bekanntzugeben, fällt ihr insofern nicht zur Last, als eine derartige Verpflichtung in der angezogenen Gesetzesstelle nicht enthalten ist.
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben, wobei die Entscheidung gem. § 51e Abs 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erlassen war.