Den Masseverwalter trifft keine Auskunftspflicht
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gesetzlicher Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, Herrn J unterlassen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.8.1990, zugestellt am 27.8.1990, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.6.1990 um 21.27 Uhr in Klagenfurt, Völkermarkterstraße Nr 320, Richtung stadtauswärts, gelenkt habe. Gemäß § 103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Gemäß § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 hat die dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, sein gesetzlicher Vertreter zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.
Gemäß § 102 Abs 2 EheG sind unter beschränkt Geschäftsfähigen Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist.
Da am 17.6.1990 eindeutig Herr J Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges war, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers seitens der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Strafamt, vom 17.8.1990, Zahl Cst 2334/KL/90, an Herrn J, gerichtet, von der Post jedoch dem Masseverwalter, Herrn S, am 27.8.1990 zugestellt.
Gemäß § 1 Abs 1 Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Daraus ergibt sich, daß dem Masseverwalter lediglich die Verfügung hinsichtlich der Konkursmasse (so auch von Kraftfahrzeugen) zusteht und er diesbezüglich den Gemeinschuldner vertritt. Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft jedoch den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 51e Abs 1 2.Fall VStG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.