Der Tatort bei Nichterteilung der Lenkerauskunft ist jener, an dem der Zulassungsbesitzer hätte handeln müssen (hier im Bereich der Behörde B).
Die Behörde A war zwar zum Verlangen der Lenkerauskunft zuständig. Sie wäre auch für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den angezeigten Übertretungen der StVO zuständig gewesen, wenn die verlangte Auskunft entsprechend erteilt worden wäre.
Die Behörde A hat aber ab Erlassung der Strafverfügung wegen §103 Abs2 KFG entgegen den Bestimmungen des §27 Abs1 VStG und §6 AVG eine ihr nicht zukommende örtliche Zuständigkeit beansprucht.