TE UVS Wien 1991/10/14 03/13/657/91

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Betreff

Eine exakte Angabe von Kennzeichen, Tatort und Tatzeit schließt eine allfällige Zweitbestrafung aus.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-XY unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.3.1991 mit Wirksamkeit der Zustellung vom 25.3.1991 und tatsächlichen Behebung vom 28.3.1991, innerhalb der Frist von 14 Tagen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien 1, Seilergasse 1 abgestellt hat, sodaß es dort am 16.10.1990 um 16.47 Uhr gestanden ist."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des KFZ W-XY ist, und daß das Auskunftsverlangen von ihr am 28.3.1991 nach Rückkehr von einer einwöchigen Reise am 24.3.1991 an die Abgabestelle behoben wurde. Letzteres wurde von der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 7.10.1991 klargestellt. Ebenso unbestritten ist, daß die Berufungswerberin bis dato keine Auskunft erteilt hat.

In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung dieses nunmehr unstrittigen Sachverhaltes wendet die Berufungswerberin ein:

In außen bezeichneter Verwaltungssache lege ich eine Bescheinigung des Reisebüros vor, in dem bescheinigt ist, daß ich vom 17. bis 24. März ortsabwesend war. Die erfolgte Hinterlegung war sohin rechtsunwirksam und ist auch das Straferkenntnis aus diesem Grund im Spruch unzulässig, da ich nicht vom 20.3.1991 innerhalb 14 Tagen Auskunft hätte erteilen können, da selbst nach den Erhebungen die nunmehr vorliegen der Bundespolizeidirektion Wien ich das gegenständliche Schriftstück erst am 28.3.1991 erhielt. Der Spruch ist daher schon nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig und das Straferkenntnis aus diesem Grunde aufzuheben. Es hätte in dem Straferkenntnis festgehalten werden müssen, daß ich erst am 28.3.1991 verpflichtet gewesen wäre der Behörde innerhalb von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ etc abgestellt hat.

Der Berufungswerberin ist insofern beizupflichten, als daß die Zustellung durch Hinterlegung vom 20.3.1991 nicht rechtswirksam war. In Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag war zu beurteilen, ob die hinterlegte Sendung überhaupt behoben werden konnte, also ob der Tag der Rückkehr innerhalb der Abholfrist lag. Da das Schriftstück am 28.3.1991 von der Berufungswerbein tatsächlich behoben wurde, somit an diesem Tag zur Abholung bereitlag, lag auch der 24.3.1991 (Tag der Rückkehr) innerhalb der Abholfrist. Deshalb erübrigte sich eine gesonderte Erhebung, wielange das hinterlegte Schriftstück  beim Postamt zur Abholung bereitgehalten worden wäre. Die Zustellung wurde gem § 17 Abs 3 ZustG daher an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das ist der 25.3.1991, wirksam (zB VwGH 12.10.1984, Slg 11553 A; 11.9.1985, 85/03/0051; 9.1.1987, 86/18/0223; 2.3.1988, 87/01/0345 uva). Somit setzte mit diesem Tag der Lauf der Frist zur Bekanntgabe ein.

Zur Berichtigung der Tatumschreibung:

Die Berufungswerberin nahm am 18.6.1991 durch ihren Rechtsvertreter Akteneinsicht und nahm den Inhalt des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Somit waren ihr auch alle relevanten Punkte der Zustellung zur Kenntnis gebracht worden. Durch die exakte Anführung von Kennzeichen, Ort und Zeit hinsichtlich des dem Auskunftverlangen zugrundeliegenden liegenden Verhaltens ist die Berufungswerberin davor geschützt, wegen derselben Auskunftsverweigerung neuerlich belangt zu werden. Es war deshalb die Berichtigung des Tattages im Spruch zulässig (ständige Rechtsprechung des VwGH). Die Berichtigung und Bestätigung des Straferkenntnisses wäre nur dann nicht zulässig gewesen, hätte die Berufungswerberin zwar nach 14 Tagen ab dem 20.3.1991 gerechnet, aber innerhalb von 14 Tagen ab dem 25.3.1991 gerechnet die verlangte Auskunft erteilt; sie hat aber bis dato keine Lenkerauskunft erteilt.

Zur Frage der Strafbemessung:

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich beträchtlich. Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere gleichartige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet.

Da die Berufungswerberin ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen.

Die Berufungswerberin hatte sich in der Niederschrift vom 18.6.1991 ausdrücklich zur Bekanntgabe verpflichtet, kam dieser Verpflichtung aber bis dato nicht nach. Auf Grund des akademischen Titels und der aktenkundigen teuren Auslandsreisen war von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Vermögen und Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 des VStG.

Schlagworte
Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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