Beachte Dazu: VwGH vom 8.7.1994, Zl. 94/02/0260: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Das Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug wäre zum fraglichen Zeitpunkt unter Umständen von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen gelenkt worden, ist unbeachtlich, weil der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, das Fahrzeug so abzustellen und zu verwahren, daß er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer den Lenker des Kraftfahrzeuges bekanntgeben... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verletzung der Vorschrift nach § 103 Abs 2 KFG macht sich der Zulassungsbesitzer auch dann schuldig, wenn er zwar den Namen des Lenkers und die im Ausland befindliche Wohnstadt, nicht jedoch die genaue Anschrift in dieser Stadt, namhaft macht. Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.03.1983, 83/03/0049). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist dahin gerichtet, klarzustellen, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG Novelle (BGBl 106/1986, kundgemacht am 28.2.1986) darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde" en... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges St 806.472 unterlassen, der Bundespolizeidirektion St. Pölten über Anfrage vom 11.6.1992 darüber eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 31.8.1991 um 10.34 Uhr in St. Pölten, St. Georgener Hauptstraße Nr. 36 in Richtung Süden gelenkt habe. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (wird mittels EDV erstellt) nur die leserliche Beifügung von Vornamen und Titel, sowie keine leserliche Unterschrift (hier nur eine Paraphe) enthält. Der Familienname (Stempel) war vollkommen verwischt. Schlagworte Ausfertigung mehr lesen...
Rechtssatz: Begehrt die erste Instanz von einem Zulassungsbesitzer eines ausländischen Pkw (vorliegend eines deutschen Pkw) eine Lenkerauskunft und antwortet der beschuldigte Zulassungsbesitzer unverzüglich in der Richtung, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder seine Ehefrau den Pkw gelenkt habe, da das Fahrzeug auf Reisen immer abwechselnd von beiden Eheleuten gelenkt wurde, er also "beim besten Willen nicht mehr" sagen könne, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Ze... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geldstrafe von S 9.000 wegen Nichterteilung einer Auskunft auf eine behördliche Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG ist bei einem Monatseinkommen von S 13.000 netto gerechtfertigt, da die Behörde das Grunddelikt, nämlich Geschwindigkeitsexzesse (einmal 120 km/h statt 50 km/h, dann weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahrene Geschwindigkeit) mit einem Motorrad nicht ahnden konnte. Der Beschuldigte besitzt ein Motorrad und einen Pkw und hat keine Sorge... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantwortet der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines deutschen Fahrzeuges das Lenkerauskunftsbegehren: "Es ist richtig, daß ich der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-YA 9218 bin. Zur Sache "Lenkerauskunft" mache ich keine Angaben (Verweigerungsrecht) da es sich, um eine mir sehr nahe stehende Person handelt. Ich hoffe, Ihnen Herr Müller mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß:" und ergänzt dieses im Rahmen einer Rechtshilfeeinve... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber C K mit Erkenntnis vom 19.10.1992 Zl 3-****-92 wegen Verwaltungsübertretung nach den §§103(2) und 134(1) KFG , weil er , so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 9.6.1992 in A-**** O********* Nr 116 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen **-***X es unterlassen hat, der BH xx über deren schriftliche Anfrage vom 2.6.1992 innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.5.1992 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erachtet das die Amtshandlung leitende Behördenorgan eine mündliche Lenkerauskunft für unzureichend, so ist es erforderlich, die Angaben durch entsprechende und gezielte Befragung ergänzen zu lassen, wobei in diesem Fall der Erteilung einer entsprechenden Rechtsbelehrung über Art und Umfang der Auskunftspflicht eine besondere Bedeutung zukommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet einer von zwei Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH, daß er eine Aufforderung zur Lenkernamhaftmachung trotz Übernahme des Zustellscheines durch einen Postbevollmächtigten in seinem großen Betrieb nie zu Gesicht bekommen hat und deshalb die Lenkerauskunft unterblieb, so kann ihn das nicht entschuldigen, da er als einer der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH seinen Kanzleibetrieb eben so organisieren muß, daß er sämtliche an ihn gerichtete, ordnungsgemäß zugeste... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es liege eine rechtsgültige Aufforderung der Zulas... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG kann auch von einem dem Strafamt angehörigen Organ der Bundespolizeibehörde approbiert werden. So läßt sich nicht ableiten, daß für eine solche Aufforderung nur die - innerhalb einer Behörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG eingerichtete "Kraftfahrbehörde" (Zulassungsstelle) mit den jeweiligen Organen berechtigt und zuständig wäre, zumal die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zweifellos von der Bundespolizeibehörde stammte. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13. Mai 1992 in L, S*****gasse **, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW N ***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 22.4.1992 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 7.4.1992, 13,40 Uhr, in K, Gemeinde G*****, B******straße nächst Haus E********straße *, abgestellt hat, sodaß dieses dort zum angegebenen Zeitpunkt g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der Formvorschrift der Schriftlichkeit im Falle einer schriftlichen Lenkeranfrage ist nicht mit Strafe bedroht. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24.6.1993, GZ: 15.1 1992/2256 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem Kennzeichen St 112.618 unterlassen der Behörde binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 11.9.1992 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann i.d.H. auf der B 50, Strkm. 40,25 gelenkt bzw. abgestellt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen und wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Verweist der Zulassungsbesitzer wegen einer Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG auf eine andere Person, muß es sich um Namen und Anschrift einer natürlichen Person (und nicht um die Bekanntgabe einer Bürgerinitiative) handeln, die die Lenkerauskunft erteilen kann. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee vom 9.3.1993, GZ.: 15.1 1992/20 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen BA 4 GDA unterlassen, der Verfahrensanordnung vom 2.10.1992 nachzukommen, worin ihm aufgetragen worden sei, binnen zwei Wochen der Behörde nähere, überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt jener Person, die sein Fahrzeug am 16.7.1992 ... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG ist die Verletzung von Verfahrensanordnungen, wie z.B. die Anordnung der Bekanntgabe überprüfbarer Umstände über Existenz und Aufenthalt eines bekanntgegebenen im Ausland befindlichen Lenkers, nicht gesondert strafbar. Schlagworte Verfahrensanordnung Mitwirkungspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft des Beschuldigten an die Behörde, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern das Lenken des Fahrzeuges eines ihm nicht persönlich bekannten Fahrzeuglenker überlassen zu haben, exkulpiert deshalb nicht, weil für den Fall, daß eine Lenkerauskunft nicht gegeben werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, die eine entsprechende Lenkerauskunft ermöglichen. Dabei liegt dem Beschuldigten eine Vernachlässigung der gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflicht, insb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schwere des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) darf nicht dazu führen, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG gewertet wird. Entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 29.3.1993, Zl I/6-*****92, schuldig, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen N **.**0 der Bezirkshauptmannschaft M über deren schriftliche Anfrage vom 18.12.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 25.8.1991 um 07,39 Uhr in S***** am S********, auf der B *** gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§103 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Mitteilung, vermutlich selbst mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein, unter dem Beisatz, daß seiner Erinnerung nach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in Wien abgestellt war, ist der Berufungswerber nicht der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen, sodaß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 in objektiver Hinsicht jedenfalls erfüllt ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß §103 Abs2 iVm §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt, dies mit der Begründung: , daß sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** ***F, der Bundespolizeidirektion K über deren schriftliche Anfrage vom 1.8.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen die entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer das bezeichnete Kraftfahrzeug am 14. April 1991 um 16.14 Uhr in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es reicht nicht aus, im Rahmen einer Lenkerauskunft lediglich einen Namen und eine im Ausland gelegene Stadt als Wohnort des angeblichen Lenkers (ohne genaue Adresse) anzugeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Auskunftserteiler zur Präzisierung seiner Angaben aufzufordern. mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung: "Sie haben es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W-16 der A-GmbH, nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.9.1992, zugestellt am 15.9.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kfz in Wien, D-gasse abgestellt hat, sodaß es dort am 23.7... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. Einem derartigen Einstehen ist etwa die verspätete Bezahlung einer Anonymverfügung für das die Anfrage auslösende Delikt gleichzuhalten. Diese wirkt daher nicht schuldbefreiend. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntgabe, Lenkerauskunft, Übertretung zugrundeliegende, Anonymverfügung; mehr lesen...