TE UVS Wien 1991/08/23 03/14/461/91

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Veröffentlicht am 23.08.1991
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Betreff

Zur Verwirklichung einer Übertretung der Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 reicht fahrlässiges Verhalten.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. Die Geldstrafe von 10.000S wird auf S 3.000,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 300,-- ermäßigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Unstrittig ist folgender Sachverhalt:

Am 25.3.1991 beantwortete der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW W-XY das (fern)mündliche Auskunftsverlangen des BzI Z, wer dieses Fahrzeug am 8.2.1991 in der Zeit von 15.45 bis 16.30 Uhr in Wien 22, Emichgasse ONr 4 - Konsumparkplatz gelenkt habe, damit, daß dieses KFZ immer an seiner Wohnanschrift abgestellt sei, da er es nicht an andere Personen verborge und er selbst nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei.

In seinem Rechtsmittel führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß sein Vater einen Schlüssel des Fahrzeuges besitzt und dieses auch benutzen darf. Bei der behördlichen Anfrage am 25.3.1991 habe er dies vergessen gehabt; er habe jedenfalls nicht absichtlich den Lenker nicht bekannt gegeben. Die Strafe empfinde er deshalb als unangemessen hoch.

Anläßlich eines Gespräches mit seinem Vater konnte er klären, daß dieser zur angefragten Zeit (8.2.1991) das KFZ gelenkt habe. Da der Berufungswerber mit diesem Vorbringen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, konnte gemäß § 51e Abs 2,

1. Fall VStG die Durchführung einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Mit seinen oben zitierten Berufungsausführungen gibt der Beschuldigte selbst zu, daß seine am 25.3.1991 erteilte Auskunft unrichtig war.

Von der objektiven Tatseite her hat der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Delikt begangen, da eine unrichtige Auskunft einer Nicht-Auskunft gleichzuhalten ist.

Zum Vorbringen, zum Zeitpunkt der Anfrage sei ihm nicht erinnerlich gewesen (vergessen gehabt), daß er seinem Vater einen Schlüssel gegeben habe, und die Nichtbekanntgabe des Lenkers sei nicht absichtlich erfolgt, ist zu bemerken, daß zur Verwirklichung einer Übertretung der Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 fahrlässiges Verhalten genügt.

Mit dieser Verantwortung konnte er jedenfalls nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe. Das geltend gemachte Vergessen erscheint deswegen als unglaubwürdig, weil es naheliegt, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges den in seinem Besitz befindlichen Zulassungsschein dem Lenker seines Kraftfahrzeuges vor Antritt einer bzw der gegenständlichen Fahrt übergeben hätte.

Der Berufungswerber hat weder dargetan, daß dies nicht der Fall gewesen wäre, noch daß sich der Zulassungsschein bereits im Besitz seines Vaters befunden hätte.

Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

Die Strafe wurde trotz zwei gleichartiger Verwaltungsvorstrafen im Hinblick auf den Umstand herabgesetzt, daß in diesen Fällen die Geldstrafe mit jeweils S 500,-- bemessen wurde.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat groß.

Das Verschulden des Berufungswerbers ist als erheblich anzusehen,

da er zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

Bei der Strafbemessung wurden auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für 1 Kind berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Berufungswerber wird noch aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle mit einer derartigen Milde der Behörde nicht mehr rechnen könne.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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