Kann der Zulassungsbesitzer bei einem Betriebsfahrzeug das insgesamt von vier Personen benützt und ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, den Lenker des Fahrzeuges nicht namhaft machen, verwirklicht er das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG, denn der Zulassungsbesitzer hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder wenn ihm dies nicht möglich ist, diese führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat.