RS UVS Niederösterreich 1991/10/25 Senat-P-91-004

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Veröffentlicht am 25.10.1991
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Bei einer telefonischen Lenkeranfrage muß keine Frist zur Beantwortung gewährt werden. Eine Frist wird aber dann zuzubilligen sein, wenn sich der Zulassungsbesitzer noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern will und wenn er dies dem anfragenden Amtsorgan mitteilt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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