Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Vewaltungsübertretung begangen: Zeit: 23. September 1992 Ort: Fahrzeug: PKW N ***.*** Tatbeschreibung: Der Bezirkshauptmannschaft W******** über deren schriftliche Anfrage vom 23. September 1991 insofern nicht innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Juli 1991 um 07,08 Uhr in T******* auf der A * bei Strkm 243.8... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer zwar eine bestimmte Person als Lenker an, läßt er aber daneben die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, dann wurde die Lenkerauskunftspflicht verletzt. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz W-85 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.2.1992, zugestellt am 5.2.1992 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.12.1991 um 10.31 Uhr in Wien 1, Rathausplatz 6 gelenkt hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG verstoßen. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß eine A... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Rechtsanwaltskanzlei nicht um die Kanzlei des Beschuldigten, welcher in Pension gegangen war und sich aus der Anwaltsliste hatte streichen lassen, sondern um die seines Sohnes, und hält sich der Beschuldigte lediglich zeitweise in der Kanzlei auf, erfolgt eine RSa-Zustellung an dieser Adresse durch Übernahme eines "Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters" zu unrecht; dieser Mangel wird erst durch die tatsächliche Übernahme saniert. Schlagwo... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen M-40 der H GesmbH, nach außen Berufener, unterlassen der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 19.1.1993, zugestellt am 22.1.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1992 um 20.45 Uhr in M verwendet hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 K... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zulässig, den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nach Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs2 KFG 1967 aufzufordern, den Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur entsprechenden Tatzeit am Tatort bekanntzugeben. Einer solchen Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer, will er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Übertretung des §102 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht Inhalt der Manuduktionspflicht, Erkundungserhebungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Parteieneingaben (hier: unvollständige Lenkerauskunft) mangelhaft sind, und inhaltliche Mängel von Parteienangaben aus der Welt zu schaffen. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-55 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.8.1992, zugestellt am 17.8.1992, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz in Wien 1, An der Hülben Ecke Jakobergasse ggü 3 abgestellt hat, sodaß es dort am 22.6.1992 um 11.33 Uhr gestanden ist und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Retourniert der Zulassungsbesitzer die an ihn ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lediglich mit seiner Unterschrift, ist daraus keinesfalls zu entnehmen, daß er sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete, wird damit doch vollkommen offen gelassen, welche der Versionen gewählt bzw welche ausgeschlossen wurden. Das Nichtausfüllen des Formulares läßt die mögliche Variante offen, daß der Zulassungsbesitzer irrtümlich den tatsächlichen Lenker, der von s... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, vom 20.5.1992, GZ.: 15.1 H 4/91 - 1, ist der Berufungswerberin zur Last gelegt worden, als Zulassungsbesitzerin des PKW der Marke Audi Quattro mit dem Kennzeichen DL 5 AWB (Wechselkennzeichen), anläßlich des behördlichen telefonisch durchgeführten Auskunftsverlangens am 12.9.1991 um 12.38 Uhr nicht unverzüglich den Namen und die Anschrift jener Person bekanntgegeben zu haben, die das angeführte Fahrzeug am 15.8.1991 zwischen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zweifel liegt keine Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vor, wenn nicht gewährleistet ist, daß durch störungsfreie Übermittlung mittels Autotelefon ein deutliches, verpflichtendes Auskunftsverlangen einer Behörde an den Empfänger weitergeleitet wurde. Schlagworte Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anfrage..." der hieamtigen Behörde schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wem er die Verwendung dieses Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt überlassen habe bzw ob er selbst der Lenker gewesen sei"... ist keine gesetzmäßige Anfrage an den Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG, so daß eine Nichtbeantwortung einer nicht gesetzeskonformen Aufforderung nicht als Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht anzusehen ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- -92, sowie aufgrund der per Telefax fristgerecht eingebrachten Berufung der L G vom 9.3.1992 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt: Die Berufungswerberin L G war seitens des Bezirkspolizeikommissariates yy mit Schreiben vom 20.11.1991 aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält eine Lenkerauskunft zwar die Formulierung, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb war, aber zusätzlich die Nennung einer Person (Name, Anschrift und Geburtsdatum) mit der Beifügung "als Lenker käme nur in Frage", dann liegt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lenkerauskunft vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte selbst, nicht gefahren zu sein, wohl aber, daß seine Familienmitglieder im Auto mitgefahren sind, abwechselnd das Fahrzeug lenkten und nicht mehr gesagt werden könne, wer tatsächlich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte, kann diese " Erinnerungslücke" nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, denn es kann auf die Lenkereigenschaft nicht daraus geschlossen werden, daß dem Beschuldigten das Fahrzeug dienstlich und privat zur Verfügung steht. (Einstellung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Trotz der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden... mehr lesen...
Rechtssatz: Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestraftung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Bei der Umschre... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt die Beschuldigte als Auskunftspflichtige den Lenker nicht bekanntgeben zu können, da sie im Auto geschlafen habe und einer ihrer beiden mitfahrenden Familienmitglieder gefahren sein müsse, verwirklicht sie das Tatbild nach § 103 Abs 2 KFG, denn sie wäre verpflichtet gewesen, durch Befragung ihrer beiden nicht näher bezeichneten Familienangehörigen jene Person auszumitteln, welche die verlangte Auskunft zu geben in der Lage gewese wäre. Rechte auf Auskunftsverweigerung h... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie im gegenständlichen Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichn W-85 auf eine Aufforderung der Bundespolizei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gesetzliche Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 gewährt dem Zulassungsbesitzer keine Möglichkeit, die Lenkerauskunft alternativ zu gestalten, nämlich eine Person als Lenker zu bezeichnen und diese (oder eine andere) Person zusätzlich als auskunftspflichtige Person zu bezeichnen. Der Zulassungsbesitzer hat je nach Stand seines Wissens entweder den Lenker oder den Auskunftspflichtigen zu bezeichnen. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntga... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ..."der absendenden Behörde schriftlich mitzuteilen, wer - Name und Anschrift der betreffenden Person - das Kraftfahrzeug X am 18.3.1992 um 10.48 Uhr auf der ...abgestellt hat" entspricht nicht dem Gesetzestext, da dieser auf das Abstellen ..."vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ...", abstellt und vermochte daher das Aufforderungsschreiben des genannten Inhaltes keine Rechtswirkungen zu entfalten und ist daher das Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG trifft diesen auch, wenn er sein Fahrzeug seinen Familienangehörigen überläßt. Es haben persönliche Rechte, wie etwa Entschlagungsrechte, hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit angewendet wird, zurückzutreten (siehe KUVS-1039/1/92 vom 24.11.1992). mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort iSd § 103 Abs. 2 KFG ist jener Ort, an dem eine unrichtige Auskunft erteilt wurde oder die Auskunft hätte erteilt werden sollen. Wäre demnach die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen, so hätte nur sie das Verfahren gemäß § 29a VStG abtreten können; nicht hingegen konnte ein Abtretung dieses Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz durch eine andere Behörde erfolgen. Entscheidet trotz einer derartigen Abtretung jene andere Beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Objektive Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG auch dann noch gegeben, wenn die GmbH in Konkurs gegangen und ein Masseverwalter bereits eingesetzt ist. Kann in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das erforderliche Fahrtenbuch tatsächlich nicht beim Geschäftsführer, sondern in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters befindet, so ist die Verwaltungsübertretung dem Geschäftsführe... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 28.2.1977, 2319/75; vom 13.6.1975, 2194/74. Rechtssatz: Telefonische Lenkererhebung Bei einer telefonisch im Auftrag der Behörde durchgeführten Lenkererhebung hat der Sicherheitswachebeamte dem Zulassungsbesitzer gegenüber zum Ausdruck zu bringen, daß die Befragung im Auftrag der Behörde erfolgt. Daß sich der Polizeibeamte mit "Bundespolizeidirektion X, Rev. Insp. Y, Wachzimmer Polizeidirektion" vorstellt, reicht als Hinweis auf die die Auskunft verlangende Behö... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG dann nicht mehr zulässig sein sollte, wenn gegen den Aufzufordernden bereits ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend des der Anfrage zugrunde liegenden Deliktes eingeleitet wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist auch dann rechtmäßig, wenn seitens der Erstinstanz wider die Berufungswerberin zunächst eine Strafverfügung, betreffend die der Anfrage zugrunde liegenden Geschwindigkeitsübertretung wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO erlassen wurde. Dies unter anderem auch deshalb, weil aus der erlassenen Strafverfügung nicht ausdrücklich die Lenkereigenschaft hervorgeht. mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Zulassungsbesitzer auf Lenkeranfrage mit, daß der Lenker (Vor- und Zuname) des Fahrzeuges ein unter Venac 30, Kosovo, wohnhafte Person war, und scheiterte die Kontaktaufnahme der Erstbehörde mit dem namhaft gemachten Lenker wegen nichtausreichender Anschrift, verantwortet der Zulassungsbesitzer die Verwaltungsübertretungnach § 103 Abs 2 KFG. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Ort anzunehmen, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft in Wien verweigert hat. Auch die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) ist offenbar davon ausgegangen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß die Ber... mehr lesen...